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Sonderumlage in der WEG: Beschluss, Verteilung und Einzug für Verwalter

Wann eine Sonderumlage nötig ist, was im Beschluss stehen muss, wie sie verteilt und eingezogen wird und was der Sondereigentumsverwalter dem vermietenden Eigentümer sagen sollte. Mit Rechenbeispiel und Beschlussformulierung.

Verwaltio Team
Symbolbild zum Beitrag: Sonderumlagen in der Sondereigentumsverwaltung: So gehen Sie richtig vorKI-generiert

Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Vorschuss, den die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn Wirtschaftsplan und Erhaltungsrücklage nicht reichen. Der Beschluss muss Zweck, Gesamtbetrag, Verteilungsschlüssel und Fälligkeit so genau nennen, dass jeder Eigentümer seinen Anteil ausrechnen kann. Verteilt wird nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. Auf Mieter umlegen lässt sie sich nicht.

  • Rechtsgrundlage der Sonderumlage ist der Beschluss über Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 WEG, es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Der Beschluss braucht Zweck, Gesamtbetrag, Verteilungsschlüssel und Fälligkeit; Einzelbeträge je Einheit sind hilfreich, aber nicht zwingend.
  • Ohne abweichende Regelung wird nach Miteigentumsanteilen verteilt (§ 16 Abs. 2 WEG), für einzelne Kosten kann die Gemeinschaft einen anderen Schlüssel beschließen.
  • Zahlen muss, wer bei Fälligkeit im Grundbuch steht. Das Datum der Fälligkeit entscheidet deshalb bei jedem Eigentümerwechsel.
  • Für den vermietenden Eigentümer ist die Sonderumlage keine Betriebskostenposition. Sie bleibt bei ihm.

Sonderumlagen sind für Eigentümer unbeliebt und für Verwalter heikel: Ein unklarer Beschluss lässt sich anfechten, ein falsch gesetztes Fälligkeitsdatum trifft beim Eigentümerwechsel den Falschen, und ohne Ratenplan stockt der Zahlungseingang. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie eine Sonderumlage in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbereiten, beschließen lassen und einziehen, und was der Sondereigentumsverwalter dem vermietenden Eigentümer dazu erklären sollte.

Was eine Sonderumlage rechtlich ist

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt den Begriff nicht. Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Vorschuss nach § 28 Abs. 1 WEG: Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Der Wirtschaftsplan setzt die laufenden Vorschüsse (das Hausgeld) fest, die Sonderumlage ergänzt ihn für einen bestimmten Bedarf.

Typische Anlässe in der Praxis:

  • Erhaltung ohne ausreichende Rücklage: Dach, Fassade, Heizung oder Leitungen, deren Kosten die Erhaltungsrücklage übersteigen oder deren Entnahme die Rücklage zu weit absenken würde.
  • Liquiditätsengpass: Hausgeldausfälle einzelner Eigentümer, hohe Nachzahlungen an Versorger oder ein verlorener Rechtsstreit.
  • Bauliche Veränderungen: etwa Ladeinfrastruktur oder ein Aufzug, deren Kosten nach § 21 WEG verteilt werden.

Für den vermietenden Eigentümer ist wichtig: Die Sonderumlage ist kein Betriebskostenposten. Sie bleibt bei ihm und taucht in der Betriebskostenabrechnung des Mieters nicht auf.

Vor dem Beschluss: Bedarf belegen und Alternativen zeigen

Eigentümer stimmen einer Sonderumlage eher zu, wenn sie sehen, warum sie nötig ist und welche Alternativen geprüft wurden. Bereiten Sie für die Einladung vor:

  1. Kostenermittlung: mindestens drei vergleichbare Angebote oder eine Kostenschätzung eines Fachplaners. Bei Notmaßnahmen den Schaden mit Fotos und Gutachten belegen.
  2. Stand der Erhaltungsrücklage: Was liegt auf dem Rücklagenkonto, was ist bereits verplant? Der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG liefert die Zahl.
  3. Finanzierungsvarianten: Entnahme aus der Rücklage, Sonderumlage, Kombination aus beiden, Darlehen der Gemeinschaft. Die Entnahme ist für Eigentümer bequem, lässt die Rücklage aber für den nächsten Schaden schrumpfen.
  4. Beschlussvorlage: den vollständigen Beschlusstext mit der Einladung versenden. Nach § 23 Abs. 2 WEG ist ein Beschluss nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

Wie hoch eine angemessene Erhaltungsrücklage sein sollte, zeigt der Rechner für die Erhaltungsrücklage nach Peters'scher Formel und II. BV. Liegt die Rücklage deutlich darunter, ist eine Sonderumlage oft der ehrlichere Weg als die vollständige Entnahme.

Was im Beschluss stehen muss

Der Beschluss muss so bestimmt sein, dass jeder Eigentümer seine Zahlungspflicht aus ihm selbst ablesen kann. In der Praxis haben sich vier Pflichtangaben bewährt:

AngabeBeispielTypischer Fehler
ZweckErneuerung der Dacheindeckung laut Angebot Firma X vom 12.05.2026„für anstehende Maßnahmen“
Gesamtbetrag45.000 €nur „ca.“ oder Spanne
Verteilungsschlüsselnach MiteigentumsanteilenSchlüssel fehlt, Wohnfläche ohne Grundlage
Fälligkeit50 % am 01.08.2026, 50 % am 01.11.2026„nach Aufforderung durch den Verwalter“

Eine Liste der Einzelbeträge je Einheit als Anlage zum Protokoll ist nicht zwingend, verhindert aber Rückfragen und Rechenfehler. Halten Sie zusätzlich fest, ob nicht verbrauchte Beträge zurückgezahlt oder der Erhaltungsrücklage zugeführt werden.

Eine mögliche Formulierung:

Die Gemeinschaft beschließt zur Finanzierung der Erneuerung der Dacheindeckung (Angebot Firma X vom 12.05.2026) eine Sonderumlage von 45.000 €. Sie wird nach Miteigentumsanteilen verteilt und ist zu je 50 % am 01.08.2026 und am 01.11.2026 fällig. Ein nicht verbrauchter Restbetrag wird der Erhaltungsrücklage zugeführt.

Der Beschluss braucht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Er gehört mit Wortlaut, Ort und Datum unverzüglich in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG. Eine Vorlage dafür finden Sie in der Muster-Beschlusssammlung.

Verteilung: Miteigentumsanteile oder eigener Schlüssel

Ohne abweichende Vereinbarung trägt jeder Eigentümer die Kosten nach seinem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann die Gemeinschaft für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten einen anderen Schlüssel beschließen, etwa nach Einheiten oder nur für die Eigentümer eines Gebäudeteils. Prüfen Sie vorher die Gemeinschaftsordnung: Sie kann für Erhaltungskosten bereits einen eigenen Schlüssel vorsehen.

Bei baulichen Veränderungen gilt § 21 WEG. Wurde die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Anteilen, sofern die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Andernfalls zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG). Das muss sich in der Sonderumlage widerspiegeln.

Rechenbeispiel

Eine Gemeinschaft mit 1.000/1.000 Miteigentumsanteilen muss das Dach für 60.000 € erneuern. Auf dem Rücklagenkonto liegen 25.000 €, davon sollen 10.000 € als Mindestbestand bleiben.

PostenBetrag
Kosten der Maßnahme60.000 €
Entnahme aus der Erhaltungsrücklage15.000 €
Sonderumlage gesamt45.000 €
Anteil Wohnung 4 (85/1.000)3.825 €
davon Rate 1 am 01.08.20261.912,50 €
davon Rate 2 am 01.11.20261.912,50 €

Für Wohnung 4 sind das zusätzlich 3.825 €, verteilt auf zwei Raten. Weisen Sie die Raten als eigene Sollstellungen getrennt vom Hausgeld aus. Nur so sehen Sie im Mahnlauf, ob ein Eigentümer mit dem Hausgeld oder mit der Sonderumlage im Rückstand ist.

Einzug, Mahnung und Eigentümerwechsel

Nach dem Beschluss beginnt die operative Arbeit:

  • Mitteilung: Jeder Eigentümer erhält ein Schreiben mit seinem Betrag, den Fälligkeiten und der Bankverbindung. Bei bestehendem SEPA-Mandat für das Hausgeld klären Sie, ob es die Sonderumlage abdeckt. Ein Mandat für „wiederkehrende Zahlungen des Hausgeldes“ deckt einmalige Beträge nicht automatisch.
  • Buchung: Die Sonderumlage wird als eigene Forderung je Einheit gebucht und dem Zweck zugeordnet. In der Jahresabrechnung erscheint sie getrennt, bei Zuführung zur Rücklage im Vermögensbericht.
  • Mahnung: Rückstände mahnen Sie wie Hausgeld. Nach § 28 Abs. 3 WEG kann die Gemeinschaft beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind, etwa per Lastschrift.
  • Eigentümerwechsel: Schuldner gegenüber der Gemeinschaft ist, wer zum Fälligkeitszeitpunkt Eigentümer ist. Bei einem Verkauf um den Fälligkeitstermin herum prüfen Sie das Datum der Umschreibung im Grundbuch, nicht den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten aus dem Kaufvertrag.

Muss die Sonderumlage kurzfristig beschlossen werden, etwa nach einem Wasserschaden, bleibt der schriftliche Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG. Er verlangt grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform. Eine Vorlage bietet das Muster für den Umlaufbeschluss. Bis zum Beschluss darf der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG nur das zur Abwendung eines Nachteils Erforderliche veranlassen.

Häufige Fehler

  1. Unbestimmter Betrag: „Bis zu 50.000 €“ oder ein Betrag ohne Bezug zu Angeboten macht den Beschluss angreifbar.
  2. Fälligkeit offen gelassen: Fehlt das Datum, ist unklar, wer beim Verkauf zahlt, und der Verzug lässt sich nicht sauber berechnen.
  3. Falscher Schlüssel: Die Gemeinschaftsordnung sieht für Erhaltung einen eigenen Schlüssel vor, der Beschluss verteilt trotzdem nach Miteigentumsanteilen.
  4. Vermischung mit dem Hausgeld: Die Sonderumlage läuft als Erhöhung des Hausgeldes. Ein späterer Rückstand lässt sich dann nicht mehr dem Zweck zuordnen.
  5. Anfechtungsfrist nicht abgewartet: Anfechtungsklagen sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben (§ 45 WEG). Bei umstrittenen Beschlüssen lohnt es sich, Aufträge erst danach zu vergeben, sofern die Maßnahme das zulässt.

Was der Sondereigentumsverwalter dem Eigentümer sagen sollte

Betreuen Sie die vermietete Wohnung als Sondereigentumsverwalter, kommt die Sonderumlage über das Hausgeldkonto des Eigentümers zu Ihnen. Drei Punkte gehören in die Mitteilung an den Eigentümer: Die Sonderumlage ist nicht auf den Mieter umlegbar. Führt die Maßnahme zu einer Modernisierung der Wohnung, kann eine Mieterhöhung nach § 559 BGB in Betracht kommen, mit Ankündigung nach § 555c BGB vor Beginn der Arbeiten. Die steuerliche Behandlung (sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten) klärt der Eigentümer mit seinem Steuerberater. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fazit

Eine Sonderumlage ist schnell beschlossen und schwer zu reparieren, wenn der Beschluss lückenhaft ist. Mit einem bestimmten Betrag, einem geprüften Schlüssel, festen Fälligkeiten und einer getrennten Buchung je Einheit bleibt sie für Eigentümer nachvollziehbar und für die Verwaltung beherrschbar. Wie Verwaltio Wirtschaftsplan, Hausgeld und Sonderumlagen getrennt nach Bewirtschaftung und Rücklage führt, zeigt die Seite zur Hausgeldabrechnung.

Häufige Fragen

Mit welcher Mehrheit wird eine Sonderumlage beschlossen?

Mit der einfachen Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Eine Mindestzahl anwesender Eigentümer gibt es seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr. Geht es um eine bauliche Veränderung, richtet sich nur die Kostenverteilung nach § 21 WEG, nicht die Mehrheit für den Zahlungsbeschluss selbst.

Was muss im Beschluss über eine Sonderumlage stehen?

Der Zweck, der Gesamtbetrag, der Verteilungsschlüssel und der Zeitpunkt der Fälligkeit, bei Raten jede Rate mit Datum. Jeder Eigentümer muss seinen Anteil aus dem Beschluss selbst berechnen können. Eine Liste mit Einzelbeträgen je Einheit als Anlage zum Protokoll beugt Streit vor.

Wer zahlt die Sonderumlage, wenn eine Wohnung verkauft wird?

Gegenüber der Gemeinschaft schuldet sie, wer zum Fälligkeitszeitpunkt Eigentümer ist, also im Grundbuch steht. Wird vor der Umschreibung fällig, zahlt der Verkäufer, danach der Käufer. Was Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag untereinander vereinbaren, bindet die Gemeinschaft nicht.

Darf ein Vermieter die Sonderumlage auf den Mieter umlegen?

Nein. Die Sonderumlage finanziert in aller Regel Erhaltung, Modernisierung oder Liquidität der Gemeinschaft. Das sind keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Führt die Maßnahme zu einer Modernisierung der Wohnung, kommt allenfalls eine Mieterhöhung nach § 559 BGB in Betracht, mit eigener Ankündigung und Frist.

Kann der Verwalter eine Sonderumlage ohne Versammlung erheben?

Nicht aus eigenem Recht. Er darf nach § 27 Abs. 1 WEG nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder zur Abwendung eines Nachteils treffen. Für die Sonderumlage braucht er einen Beschluss, notfalls im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 WEG, das grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer in Textform verlangt.

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