Beschlusssammlung nach § 24 WEG: Muster mit allen Pflichtangaben.

Was in die Beschluss-Sammlung gehört, wie Sie nummerieren, vermerken und löschen, und eine Vorlage, die Sie für Ihre Gemeinschaften übernehmen können.

  • 30 Tage volle Funktion
  • Keine Zahlungsdaten nötig
  • Server in Nürnberg

Was das Gesetz verlangt

Die Beschluss-Sammlung ist das Gedächtnis der Gemeinschaft. Wer eine WEG übernimmt, eine Wohnung kaufen will oder einen Beschluss prüft, schaut zuerst hier hinein. Das Gesetz regelt sie knapp in § 24 Abs. 7 und 8 WEG, deshalb lohnt es sich, jede Vorgabe genau zu lesen.

Ausführlich lesen

Die Beschluss-Sammlung führt der Verwalter (§ 24 Abs. 8 WEG). Fehlt ein Verwalter, ist der Vorsitzende der Eigentümerversammlung dazu verpflichtet, sofern die Wohnungseigentümer nicht mit Stimmenmehrheit einen anderen bestellt haben. Solange es einen Verwalter gibt, lässt sich die Pflicht nicht auf den Beirat oder einzelne Eigentümer verlagern.

Inhaltlich enthält die Sammlung nach § 24 Abs. 7 Satz 2 WEG nur den Wortlaut von drei Arten von Entscheidungen: der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung, der schriftlichen Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in einem Rechtsstreit nach § 43 WEG mit Datum, Gericht und Parteien. Erfasst werden Beschlüsse und Entscheidungen, die nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind.

Die Beschlüsse und Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, ist das anzumerken. Bei einer Aufhebung kann statt des Vermerks die Eintragung gelöscht werden, ebenso eine Eintragung, die aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen (§ 24 Abs. 7 Satz 3 bis 7 WEG). Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).

Einsicht verlangen können jeder Wohnungseigentümer und jeder Dritte, den ein Wohnungseigentümer dazu ermächtigt hat (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). In der Praxis sind das häufig Kaufinteressenten, die vor dem Erwerb wissen wollen, welche Beschlüsse in der Gemeinschaft gelten.

Typischer Fehler

  • Beschlüsse sinngemäß zusammengefasst statt im Wortlaut eingetragen
  • Die Sammlung erst vor der nächsten Versammlung nachgetragen
  • Angefochtene Beschlüsse ohne Vermerk stehen gelassen
  • Umlaufbeschlüsse und Urteile vergessen, nur Versammlungen erfasst
  • Einträge überschrieben oder ohne Datum gelöscht

So ist es richtig

  • Den verkündeten Beschluss wörtlich übernehmen
  • Unverzüglich nach der Versammlung eintragen, mit Datum
  • Anfechtung und Ausgang des Verfahrens vermerken, mit Datum
  • Alle drei Arten erfassen: Versammlung, Umlauf, Urteilsformel
  • Nur in den zwei gesetzlichen Fällen löschen, mit Datum

Sechs Vorgaben für jede Eintragung.

Jede Vorgabe mit ihrer Fundstelle im Gesetz. Die Vorlage weiter unten setzt sie Zeile für Zeile um.

Jede Eintragung erhält eine laufende Nummer (§ 24 Abs. 7 Satz 3 WEG). Ein Format schreibt das Gesetz nicht vor, verbreitet ist eine Zählung je Gemeinschaft und Jahr.

  • Lückenlos und ohne doppelte Nummer
  • Format frei, etwa 2026/001
  • Gelöschte Nummern nicht neu vergeben, damit die Lücke erklärbar bleibt

Je nach Art der Entscheidung: Ort und Datum der Versammlung, beim schriftlichen Beschluss Ort und Datum der Verkündung, beim Urteil Datum, Gericht und Parteien (§ 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WEG).

  • Versammlungsbeschluss: Ort und Datum der Versammlung
  • Umlaufbeschluss: Ort und Datum der Verkündung
  • Urteil: Datum, Gericht und Parteien

Eingetragen wird der Beschluss im Wortlaut, bei Urteilen die Urteilsformel. Diskussion und Begründung gehören nicht in die Sammlung; festgehalten werden sie, soweit überhaupt, in der Niederschrift nach § 24 Abs. 6 WEG.

  • Der verkündete Text, nicht eine Kurzfassung
  • Bei Urteilen nur die Urteilsformel
  • Ohne Diskussion und Begründung

Wird ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, kommt ein Vermerk mit Datum an die Eintragung (§ 24 Abs. 7 Satz 4 und 7 WEG). Bis ein rechtskräftiges Urteil ihn für ungültig erklärt, bleibt der Beschluss gültig (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG).

  • Anfechtung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen
  • Ausgang des Verfahrens nachtragen
  • Jeder Vermerk mit dem Datum, an dem er eingetragen wurde

Gelöscht werden darf eine Eintragung, wenn der Beschluss aufgehoben wurde, oder wenn sie aus einem anderen Grund für die Eigentümer keine Bedeutung mehr hat (§ 24 Abs. 7 Satz 5 und 6 WEG). Auch die Löschung erhält ein Datum.

  • Nach Aufhebung: Vermerk oder Löschung
  • Ohne Bedeutung mehr: Löschung zulässig
  • Nummer und Löschdatum bleiben erkennbar

Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen (§ 24 Abs. 7 Satz 7 WEG), also ohne schuldhaftes Zögern. Eine Sammlung, die erst vor der nächsten Versammlung nachgetragen wird, erfüllt das nicht.

  • Direkt nach Versammlung oder Verkündung
  • Eintragungsdatum festhalten
  • Vermerke ebenso zeitnah

Vorlage: Beschluss-Sammlung

Vier Eintragungen, eine für jede Art und ein Vermerk. Platzhalter stehen in eckigen Klammern. Zum Übernehmen in Ihre Vorlage den Text kopieren.

Beschluss-Sammlung

Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Musterstraße 12, 12345 Musterstadt

Geführt von: [Name der Verwaltung] (§ 24 Abs. 8 WEG)

Nr. 2026/001

Art
Beschluss in der Versammlung
Ort und Datum
Ordentliche Eigentümerversammlung am 12.03.2026 in Musterstadt, [Versammlungsort], TOP 3
Wortlaut
„Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2026 vom 10.02.2026 mit den Einzelwirtschaftsplänen die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage in der Höhe, die sich aus den Einzelwirtschaftsplänen ergibt. Die Vorschüsse sind monatlich bis zum dritten Werktag fällig und gelten fort, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen ist.“
Vermerke
keine
Eingetragen
13.03.2026, [Name]

Nr. 2026/002

Art
Beschluss in der Versammlung
Ort und Datum
Ordentliche Eigentümerversammlung am 12.03.2026 in Musterstadt, [Versammlungsort], TOP 7
Wortlaut
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt die Firma [Name] mit der Erneuerung der Haustür gemäß Angebot vom 20.01.2026 zu einem Preis von bis zu 8.500,00 € brutto. Die Kosten werden der Erhaltungsrücklage entnommen.“
Vermerke
Angefochten mit Klage vom 09.04.2026, Amtsgericht [Ort], Az. [Aktenzeichen]. Vermerkt am 14.04.2026. Durch Urteil vom 15.09.2026 für ungültig erklärt, siehe Nr. 2026/004. Vermerkt am 17.09.2026.
Eingetragen
13.03.2026, [Name]

Nr. 2026/003

Art
Schriftlicher Beschluss im Umlaufverfahren (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG)
Ort und Datum
Verkündet am 20.05.2026 in Musterstadt durch Mitteilung der Verwaltung an alle Wohnungseigentümer
Wortlaut
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt die Firma [Name] ab dem 01.07.2026 mit der Wartung der Aufzugsanlage zu den Bedingungen des Angebots vom 15.04.2026 zum Jahrespreis von 1.380,00 € brutto.“
Vermerke
keine
Eingetragen
20.05.2026, [Name]

Nr. 2026/004

Art
Gerichtliche Entscheidung (§ 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG)
Gericht und Datum
Amtsgericht [Ort], Urteil vom 15.09.2026, Az. [Aktenzeichen]
Parteien
[Name der klagenden Partei] gegen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Musterstraße 12, 12345 Musterstadt
Urteilsformel
„Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.03.2026 zu TOP 7 wird für ungültig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Vermerke
keine
Eingetragen
17.09.2026, [Name]

Muster ohne Gewähr, Rechtsstand WEG in der Fassung seit 01.12.2020, geprüft am 22.10.2026. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Vereinbarungen der Gemeinschaft gehen vor. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was Verwaltio dazu kann

In Verwaltio entsteht die Beschlusssammlung aus den Beschlüssen selbst: Wer in der Versammlung oder im Umlauf beschließt, trägt damit ein.

  • Fortlaufende Nummer je Gemeinschaft und Jahr, automatisch vergeben, etwa 2026/001
  • Art der Beschlussfassung mit Versammlung, Datum, TOP und Ort, beim Umlaufbeschluss mit dem Tag der Verkündung
  • Wortlaut und Abstimmungsergebnis, dazu Anfechtung mit Klagedatum, Kläger und Aktenzeichen sowie die gerichtliche Entscheidung als Vermerk
  • Bei jeder Eintragung steht, wer sie wann vorgenommen hat
  • Ältere Beschlüsse lassen sich nachträglich erfassen und sind als Altbeschluss gekennzeichnet
  • Ausgabe als PDF und CSV, Einsicht für Eigentümer im Portal, wenn Sie sie freigeben

Sicherheit und Datenschutz

Server in Nürnberg

Datensicherungen in Falkenstein

Verschlüsselt

Gespeichert und übertragen, tägliche Backups

DSGVO

Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28

Rollen und Protokoll

Zugriff über Rollen, protokolliert

Häufige Fragen zur Beschlusssammlung

Noch etwas offen? Demo buchen und direkt fragen.

Der Verwalter (§ 24 Abs. 8 Satz 1 WEG). Fehlt ein Verwalter, ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, sie zu führen, sofern die Wohnungseigentümer nicht mit Stimmenmehrheit einen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

Nur der Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung, der schriftlichen Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen nach § 43 WEG mit Datum, Gericht und Parteien, jeweils soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind (§ 24 Abs. 7 Satz 2 WEG). Dazu kommen Vermerke über Anfechtung und Aufhebung.

Auch die Ablehnung eines Antrags ist ein Beschluss, ein sogenannter Negativbeschluss. Ob er in die Sammlung gehört, wird nicht einheitlich beurteilt. Die Eintragung schafft Klarheit darüber, dass über die Frage schon entschieden wurde, und schadet nicht.

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 24 Abs. 7 Satz 7 WEG, § 121 Abs. 1 BGB). Das gilt für Eintragungen ebenso wie für Vermerke und Löschungen, und jede davon ist mit Datum zu versehen.

Nur in zwei Fällen: wenn der Beschluss aufgehoben wurde, dann alternativ zum Vermerk, oder wenn die Eintragung aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat (§ 24 Abs. 7 Satz 5 und 6 WEG). Die Löschung ist mit Datum zu versehen. Einen Schreibfehler überschreiben Sie besser nicht, sondern vermerken die Berichtigung mit Datum.

Das Gesetz schreibt keine Form vor. Sie kann auf Papier oder elektronisch geführt werden, solange sie die Vorgaben von § 24 Abs. 7 WEG erfüllt und Eigentümer sowie von ihnen ermächtigte Dritte Einsicht nehmen können.

Hausverwalter mit Tablet
Abrechnung versendet
Zahlung zugeordnet
Ticket erledigt

Bereit für Verwaltio?

Buchhaltung, Banking, Portale und KI-Assistent in einer Plattform. Made in Germany.

30 Tage kostenlos, keine Zahlungsdaten nötig. Migration inklusive.