Wirtschaftsplan nach § 28 WEG: Vorlage mit Gesamt- und Einzelplan.

Wie der Plan gegliedert wird, worüber die Eigentümer seit der WEG-Reform tatsächlich beschließen, und ein durchgerechnetes Muster vom Gesamtplan bis zum Hausgeld je Einheit.

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Was das Gesetz verlangt

Seit dem 1. Dezember 2020 beschließen die Wohnungseigentümer nicht mehr über den Wirtschaftsplan als Ganzes, sondern über die Vorschüsse, die sich aus ihm ergeben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Den Plan aufzustellen bleibt Aufgabe des Verwalters, und er bleibt die Grundlage des Beschlusses.

Ausführlich lesen

Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehen sind. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ist die angemessene Erhaltungsrücklage, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört.

Gegenstand des Beschlusses sind damit die Zahlungspflichten der einzelnen Eigentümer. Der Gesamtplan zeigt, wie sie entstehen, die Einzelwirtschaftspläne zeigen, welcher Vorschuss auf welche Einheit entfällt. Das Gesetz verwendet den Begriff Einzelwirtschaftsplan nicht. Weil aber über die Vorschüsse jedes Eigentümers beschlossen wird, muss für jede Einheit erkennbar sein, welcher Betrag geschuldet ist.

Verteilt wird nach § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile. Für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten können die Eigentümer eine abweichende Verteilung beschließen, Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung gehen ohnehin vor. Für Heiz- und Warmwasserkosten gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung.

Wann die Vorschüsse fällig werden und wie sie zu zahlen sind, können die Eigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen. Weil der Plan für ein Kalenderjahr aufgestellt wird, beschließen viele Gemeinschaften zusätzlich, dass die Vorschüsse fortgelten, bis über einen neuen Plan beschlossen ist. So entsteht zwischen Jahresbeginn und Versammlung keine Lücke.

Typischer Fehler

  • Über „den Wirtschaftsplan“ beschließen, ohne die Vorschüsse zu nennen
  • Nur einen Gesamtplan vorlegen, ohne Beträge je Einheit
  • Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage vergessen oder nicht verteilen
  • Verteilerschlüssel aus Gewohnheit statt aus Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen
  • Kein Wort zur Fortgeltung, im Januar fehlt die Grundlage

So ist es richtig

  • Über die Vorschüsse beschließen, die sich aus den Einzelplänen ergeben
  • Für jede Einheit den Vorschuss ausweisen
  • Die Zuführung als eigene Position verteilen
  • Jeden Schlüssel auf Vereinbarung oder Beschluss zurückführen
  • Fälligkeit und Fortgeltung gleich mitbeschließen

Wie ein Wirtschaftsplan gegliedert ist.

Sechs Bausteine, vom Gesamtplan bis zum Beschluss. Das Muster weiter unten rechnet sie für eine Gemeinschaft mit acht Einheiten durch.

Jede Kostenart als eigene Position mit dem erwarteten Jahresbetrag, abgeleitet aus Verträgen, Bescheiden und den Zahlen des Vorjahres.

  • Wasser, Abfall, Allgemeinstrom, Heizung
  • Versicherung, Hausmeister, Wartung, Erhaltung
  • Verwaltervergütung und Kontoführung

Zu jeder Position der Schlüssel, nach dem sie verteilt wird: Miteigentumsanteil nach § 16 Abs. 2 WEG, sonst nach Vereinbarung oder Beschluss.

  • Grundsatz: Miteigentumsanteile
  • Abweichung nur mit Vereinbarung oder Beschluss
  • Heiz- und Warmwasserkosten nach Heizkostenverordnung

Die Zuführung steht als eigene Position im Plan und wird wie die Kosten auf die Einheiten verteilt. Angemessen muss sie sein (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), eine feste Höhe nennt das Gesetz nicht.

  • Eigene Position, getrennt von den Kosten
  • Verteilt nach dem beschlossenen Schlüssel
  • Höhe nach Zustand und geplanten Maßnahmen

Neben den Vorschüssen der Eigentümer alle weiteren erwarteten Einnahmen der Gemeinschaft, etwa aus der Vermietung gemeinschaftlicher Flächen.

  • Vorschüsse der Eigentümer
  • Sonstige Einnahmen der Gemeinschaft
  • Summe Einnahmen gleich Summe Ausgaben und Zuführung

Für jede Einheit der Anteil an jeder Position und der daraus folgende Vorschuss, getrennt nach Kosten und Rücklage, als Jahres- und Monatsbetrag.

  • Anteil je Position mit Schlüssel
  • Kosten und Rücklage getrennt
  • Monatlicher Vorschuss als Ergebnis

Beschlossen wird über die Vorschüsse aus den Einzelplänen, sinnvollerweise zusammen mit Fälligkeit (§ 28 Abs. 3 WEG) und Fortgeltung bis zum nächsten Plan.

  • Gegenstand sind die Vorschüsse
  • Fälligkeit, etwa monatlich zum dritten Werktag
  • Fortgeltung bis zum nächsten Beschluss

Vorlage: Wirtschaftsplan 2027

Eine Gemeinschaft mit acht Einheiten und 1.000/1.000 Miteigentumsanteilen, durchgerechnet bis zum monatlichen Hausgeld von Wohnung 3. Platzhalter stehen in eckigen Klammern.

Gesamtwirtschaftsplan

Wirtschaftsplan 2027 nach § 28 Abs. 1 WEG

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Musterstraße 12, 12345 Musterstadt

Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2027, 8 Einheiten, Miteigentumsanteile 1.000/1.000

Aufgestellt von [Name der Verwaltung] am [Datum]

Ausgaben

PositionVerteilungJahresbetrag
Wasser und AbwasserVerbrauch4.800,00 €
AbfallentsorgungEinheiten1.440,00 €
AllgemeinstromMEA720,00 €
Heizung und WarmwasserHeizkostenV9.600,00 €
GebäudeversicherungMEA2.160,00 €
Hausmeister und ReinigungMEA3.600,00 €
Erhaltung aus laufenden MittelnMEA2.000,00 €
VerwaltervergütungEinheiten2.688,00 €
KontoführungMEA208,00 €
Summe Ausgaben27.216,00 €

Rücklage

PositionVerteilungJahresbetrag
Zuführung ErhaltungsrücklageMEA6.000,00 €

Einnahmen

PositionJahresbetrag
Vorschüsse der Eigentümer33.216,00 €
Sonstige Einnahmen0,00 €
Summe Einnahmen33.216,00 €

Vorschüsse der Gemeinschaft insgesamt 33.216,00 € im Jahr, das sind 2.768,00 € im Monat.

Einzelwirtschaftsplan

Einzelwirtschaftsplan 2027, Wohnung 3

2. Obergeschoss links, Miteigentumsanteil 125/1.000

Eigentümer: [Name]

Kosten

PositionAnteilJahresbetrag
Wasser und Abwasser13,5 % (Vorjahr)648,00 €
Abfallentsorgung1/8180,00 €
Allgemeinstrom125/1.00090,00 €
Heizung und Warmwasser13,5 % (Vorjahr)1.296,00 €
Gebäudeversicherung125/1.000270,00 €
Hausmeister und Reinigung125/1.000450,00 €
Erhaltung aus laufenden Mitteln125/1.000250,00 €
Verwaltervergütung1/8336,00 €
Kontoführung125/1.00026,00 €
Summe Kosten3.546,00 €

Rücklage

PositionAnteilJahresbetrag
Zuführung Erhaltungsrücklage125/1.000750,00 €
Vorschuss im Jahr4.296,00 €
Vorschuss im Monat358,00 €

Verbrauchsabhängige Kosten setzt das Muster mit dem Anteil des Vorjahres an. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Verbrauch in der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG).

Beschlussvorschlag

„Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2027 vom [Datum] mit den Einzelwirtschaftsplänen die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage in der Höhe, die sich aus den Einzelwirtschaftsplänen ergibt. Die Vorschüsse sind in zwölf gleichen Monatsbeträgen jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats fällig. Sie gelten über den 31.12.2027 hinaus fort, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen ist.“

Beispielausgaben aus Verwaltio (PDF, mit erfundenen Daten)

Muster ohne Gewähr, Rechtsstand WEG in der Fassung seit 01.12.2020, geprüft am 22.10.2026. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Vereinbarungen der Gemeinschaft gehen vor. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was Verwaltio dazu kann

In Verwaltio entsteht der Wirtschaftsplan aus dem Kontenrahmen der Gemeinschaft, und der Beschluss setzt das Hausgeld in Gang.

  • Gesamtplan mit Positionen je Konto des WEG-Kontenrahmens und Einzelpläne je Einheit
  • Verteilerschlüssel je Position: Miteigentumsanteil, Fläche, Einheiten, Verbrauch oder direkte Zuordnung
  • Zuführung zur Erhaltungsrücklage als eigener Betrag
  • Rundung der monatlichen Vorschüsse je Einheit einstellbar
  • Mit dem Beschluss werden die Beträge gesperrt und die Hausgeld-Sollstellungen je Einheit Monat für Monat angelegt
  • Gesamt- und Einzelplan als PDF, Beispiele oben

Sicherheit und Datenschutz

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Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28

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Häufige Fragen zum Wirtschaftsplan

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Über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Wirtschaftsplan selbst ist seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr Gegenstand des Beschlusses, sondern seine Grundlage, die der Verwalter aufstellt.

Das Gesetz verwendet den Begriff nicht. Weil aber über die Vorschüsse jedes einzelnen Eigentümers beschlossen wird, muss für jede Einheit erkennbar sein, welcher Betrag geschuldet ist. In der Praxis geschieht das mit Einzelwirtschaftsplänen, die dem Gesamtplan beiliegen.

Der Verwalter stellt ihn jeweils für ein Kalenderjahr auf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). Damit zu Jahresbeginn keine Lücke entsteht, beschließen viele Gemeinschaften, dass die Vorschüsse fortgelten, bis über einen neuen Plan beschlossen ist.

Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und nennt keinen festen Betrag. Maßgeblich sind Alter und Zustand des Gebäudes und die absehbaren Erhaltungsmaßnahmen. Faustformeln aus der Literatur sind Anhaltspunkte, keine Vorgabe.

Grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung gehen vor. Heiz- und Warmwasserkosten werden zusätzlich nach der Heizkostenverordnung verteilt.

Dann beschließen die Eigentümer zusätzliche Vorschüsse, häufig Sonderumlage genannt. Auch das ist ein Beschluss über Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 WEG.

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