Heizkostenverteilung nach HeizkostenV
Welchen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten trägt eine Einheit? Der Rechner verteilt nach §§ 7 und 8 HeizkostenV in Grund- und Verbrauchskosten, ermittelt bei verbundenen Anlagen den Warmwasseranteil nach § 9 und berücksichtigt das Kürzungsrecht nach § 12.
Stand: HeizkostenV, zuletzt geändert am 16.10.2023, geprüft am 22.10.2026Rechnet nur in Ihrem Browser, nichts wird gespeichert
Kosten des Abrechnungszeitraums
Einheitlich entstandene Kosten nach § 7 Abs. 2: Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Messdienst.
Zum Beispiel Kaltwasser für die Erwärmung.
Warmwasseranteil nach § 9
Leer: Tabellenwert aus § 9 Abs. 3.
Gemessen oder geschätzt, meist 55 bis 60 °C.
Verteilungsschlüssel
50 bis 70 % (§ 7 Abs. 1)
50 bis 70 % (§ 8 Abs. 1)
Gebäude erfüllt die Wärmeschutzverordnung 1994 nicht, Öl- oder Gasheizung, freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt.
Gesamtes Gebäude
Striche, Einheiten des Heizkostenverteilers oder kWh
Ihre Einheit
Gilt nicht zwischen Wohnungseigentümer und Gemeinschaft.
- Anteil der Einheit
- 1.037,00 €
- Heizung und Warmwasser
- Warmwasseranteil
- 12,5 %
- Warmwasser 1.500,00 €
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Heizung, Grundkosten | 252,00 € |
| Heizung, Verbrauchskosten | 661,50 € |
| Warmwasser, Grundkosten | 36,00 € |
| Warmwasser, Verbrauchskosten | 87,50 € |
| Anteil der Einheit | 1.037,00 € |
Heizung, Grundkosten
- Betrag
- 252,00 €
Heizung, Verbrauchskosten
- Betrag
- 661,50 €
Warmwasser, Grundkosten
- Betrag
- 36,00 €
Warmwasser, Verbrauchskosten
- Betrag
- 87,50 €
Anteil der Einheit
- Betrag
- 1.037,00 €
Rechenweg Schritt für Schritt
- 1.
Wärmemenge für Warmwasser (§ 9 Abs. 2 S. 2)
Q = 2,5 × 120 m³ × (60 °C − 10 °C)
= Q = 15.000 kWh
- 2.
Brennstoffmenge für Warmwasser (§ 9 Abs. 3)
B = 15.000 kWh ÷ 10 kWh/l
= 1.500 l
- 3.
Anteil am Brennstoffverbrauch (§ 9 Abs. 1 S. 2)
1.500 l ÷ 12.000 l
= 12,5 %
- 4.
Kosten aufteilen (§ 9 Abs. 1)
12.000,00 € × 12,5 %
= Warmwasser 1.500,00 €, Heizung 10.500,00 €
- 5.
Heizung: 30 % Grundkosten nach Fläche (§ 7 Abs. 1 S. 5)
3.150,00 € × 80 m² ÷ 1.000 m²
= 252,00 €
- 6.
Heizung: 70 % Verbrauchskosten (§ 7 Abs. 1 S. 1)
7.350,00 € × 900 ÷ 10.000
= 661,50 €
- 7.
Warmwasser: 30 % Grundkosten nach Fläche (§ 8 Abs. 1)
450,00 € × 80 m² ÷ 1.000 m²
= 36,00 €
- 8.
Warmwasser: 70 % Verbrauchskosten (§ 8 Abs. 1)
1.050,00 € × 10 m³ ÷ 120 m³
= 87,50 €
So wird gerechnet
Die HeizkostenV schreibt vor, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser zu einem großen Teil nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden (§ 6 Abs. 1). Der Rest dient als Grundkosten und wird nach Fläche verteilt.
- Kosten trennen. Hat das Gebäude eine verbundene Anlage für Heizung und Warmwasser, werden die einheitlich entstandenen Kosten zuerst in einen Heizungs- und einen Warmwasseranteil geteilt (§ 9). Kosten, die nur für einen der beiden Zwecke anfallen, kommen danach hinzu (§ 9 Abs. 1 S. 3).
- Heizkosten verteilen. 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1).
- Warmwasserkosten verteilen. 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 8 Abs. 1).
- Anteil der Einheit bilden. Grundkosten mal Flächenanteil plus Verbrauchskosten mal Verbrauchsanteil, für Heizung und Warmwasser getrennt.
- Kürzungsrecht prüfen. Ist nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden, darf der Nutzer seinen Anteil um 15 Prozent kürzen; der Rechner verteilt dann ganz nach Fläche und kürzt danach. Bei fehlender Fernablesbarkeit oder fehlenden Informationen nach § 6a sind es 3 Prozent (§ 12 Abs. 1).
Warmwasseranteil bei verbundenen Anlagen (§ 9)
Bei Anlagen mit Heizkessel richtet sich der Warmwasseranteil nach dem Anteil am Brennstoff- oder Energieverbrauch, bei Wärmepumpen und eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach dem Anteil am Wärmeverbrauch (§ 9 Abs. 1 S. 2). Die Wärmemenge für Warmwasser (Q) wird bestimmt:
- mit einem Wärmezähler, das ist der Regelfall (§ 9 Abs. 2 S. 1);
- aus dem Warmwasservolumen, wenn die Messung unzumutbar teuer ist: Q = 2,5 × V × (tw − 10), mit V in m³ und der mittleren Warmwassertemperatur tw in °C;
- aus der Fläche in Ausnahmefällen, wenn weder Wärmemenge noch Volumen gemessen werden können: Q = 32 × A, mit der versorgten Wohn- oder Nutzfläche A in m².
Die nach diesen beiden Formeln bestimmte Wärmemenge wird bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 multipliziert, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 geteilt und bei monovalenten Wärmepumpen mit 0,30 multipliziert (§ 9 Abs. 2 S. 5). Für Heizkessel folgt die Brennstoffmenge aus B = Q ÷ Hi (§ 9 Abs. 3). Der Heizwert Hi steht auf der Rechnung des Lieferanten; fehlt er, gelten die Werte der Verordnung:
| Brennstoff | Heizwert Hi |
|---|---|
| Heizöl EL | 10 kWh/l |
| Heizöl, schwer | 10,9 kWh/l |
| Erdgas H | 10 kWh/m³ |
| Erdgas L | 9 kWh/m³ |
| Flüssiggas | 13 kWh/kg |
| Koks | 8 kWh/kg |
| Braunkohle | 5,5 kWh/kg |
| Steinkohle | 8 kWh/kg |
| Brennholz (lufttrocken) | 4,1 kWh/kg |
| Holzpellets | 5 kWh/kg |
| Holzhackschnitzel (lufttrocken) | 4 kWh/kg |
Wird in kWh abgerechnet, entfällt die Umrechnung in eine Brennstoffmenge. Bei monovalenten Wärmepumpen rechnet der Rechner eine mit dem Wärmezähler gemessene Wärmemenge gegen die gesamte von der Wärmepumpe erzeugte Wärme, ohne Faktor. Nach den Formeln steht Q nach dem Faktor 0,30 für den Stromaufwand, Bezug ist dann der Stromverbrauch der Wärmepumpe.
Beispiel mit Zahlen
Ein Haus mit 1.000 m² und Ölheizung für Heizung und Warmwasser. Die Anlage hat 12.000 € gekostet und 12.000 Liter Heizöl verbraucht; die Warmwasserzähler zeigen zusammen 120 m³ bei 60 °C. Verteilt wird zu 70 Prozent nach Verbrauch.
- Q = 2,5 × 120 × (60 − 10) = 15.000 kWh.
- B = 15.000 kWh ÷ 10 kWh/l = 1.500 l, also 12,5 % des Heizöls.
- Warmwasser 12.000 € × 12,5 % = 1.500 €, Heizung 10.500 €.
- Eine Wohnung mit 80 m², 900 von 10.000 Heizeinheiten und 10 m³ Warmwasser trägt: Heizung 3.150 € × 80/1.000 = 252,00 € plus 7.350 € × 900/10.000 = 661,50 €; Warmwasser 450 € × 80/1.000 = 36,00 € plus 1.050 € × 10/120 = 87,50 €.
- Zusammen 1.037,00 €.
Was zu den Heizkosten gehört
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zählen nach § 7 Abs. 2 unter anderem Brennstoffe und ihre Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Wartung und Prüfung durch eine Fachkraft, Reinigung von Anlage und Heizraum, die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Miete und Eichung der Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Abrechnung. Die CO₂-Kosten sind Teil der Brennstoffkosten; welchen Anteil der Vermieter davon trägt, zeigt unser Rechner für die CO₂-Kostenaufteilung.
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen und Stand
- Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280)
Gegen den Gesetzestext geprüft am 22.10.2026. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Vertrag und die Umstände des Einzelfalls.
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