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Nebenkostenabrechnung 2026: Was für die Abrechnung des Jahres 2025 neu ist

Die Abrechnung für 2025 ist die erste mit der neuen Grundsteuer und die erste volle ohne Kabelgebühren. Dazu kommen CO2-Kosten, die Frist für fernablesbare Zähler und digitale Belege. Was Verwalter jetzt prüfen sollten, mit Rechenbeispiel.

Verwaltio Team
Symbolbild zum Beitrag: Nebenkostenabrechnung 2026: Fehler vermeiden und Transparenz schaffenKI-generiert

Die Nebenkostenabrechnung für 2025 muss den Mietern bis zum 31.12.2026 zugehen. Neu ist vor allem die Grundsteuer nach der Reform, die erstmals für ein ganzes Abrechnungsjahr umgelegt wird und je Objekt stark steigen oder fallen kann. Kabelanschlussgebühren sind seit dem 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig, CO2-Kosten müssen nach dem Stufenmodell geteilt werden, und nicht fernablesbare Zähler müssen bis Ende 2026 ersetzt oder nachgerüstet sein.

  • Für das Abrechnungsjahr 2025 endet die Frist am 31.12.2026; maßgeblich ist der Zugang beim Mieter.
  • Die Grundsteuer nach neuem Recht gilt seit dem 01.01.2025 und erscheint 2026 erstmals für ein volles Jahr in der Abrechnung.
  • Kosten für Kabelfernsehen dürfen seit dem 01.07.2024 nicht mehr umgelegt werden, das Jahr 2025 ist das erste volle Jahr ohne sie.
  • Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
  • Belege dürfen dem Mieter elektronisch bereitgestellt werden (§ 556 Abs. 4 BGB).

Im Jahr 2026 rechnen die meisten Verwaltungen die Betriebskosten des Jahres 2025 ab. Diese Abrechnung ist in mehreren Punkten anders als die Vorjahre: Die neue Grundsteuer schlägt erstmals für ein ganzes Jahr durch, die Kabelgebühr fehlt erstmals für ein ganzes Jahr, und bei der Heizkostenabrechnung laufen Fristen ab. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich geändert hat und was Sie vor dem Versand prüfen sollten. Die allgemeinen Fehlerquellen behandelt unser Beitrag zu den häufigsten Fehlern in der Betriebskostenabrechnung.

Die Frist: 31.12.2026

Für das Abrechnungsjahr 2025 muss die Abrechnung dem Mieter bis zum Ablauf des 31.12.2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei großen Beständen ist der Engpass selten die Berechnung, sondern das Warten auf Abrechnungen der Messdienste und der WEG-Verwaltungen. Setzen Sie diesen Stellen eigene Termine, etwa bis Ende September, und verfolgen Sie offene Zulieferungen je Objekt. Wer im November noch auf die Heizkostenabrechnung wartet, hat kaum Spielraum für Rückfragen. Fehlt eine einzelne Rechnung, ist eine Abrechnung mit den vorhandenen Kosten meist besser als ein verspäteter Versand: Die fehlende Position kann der Eigentümer im Zweifel selbst tragen, die ganze Nachforderung dagegen geht bei Fristablauf verloren.

Neue Grundsteuer: erstes volles Jahr

Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Grundsteuerwerten erhoben, je nach Land nach dem Bundesmodell oder einem eigenen Landesmodell. Die Abrechnung 2025 ist die erste, in der die neue Steuer für ein volles Jahr erscheint. Für viele Objekte ändert sich der Betrag erheblich, in beide Richtungen.

Was Verwalter prüfen sollten:

  • Bescheid je Objekt: Liegt für 2025 ein Bescheid nach neuem Recht vor? Bei Mehrfamilienhäusern gibt es einen Bescheid für das Grundstück, bei Eigentumswohnungen einen je Einheit.
  • Änderungsbescheide: Viele Grundsteuerwerte wurden nach Einspruch geändert. Gilt der geänderte Bescheid rückwirkend für 2025, muss die Abrechnung den richtigen Betrag enthalten.
  • Gewerbeanteil: In gemischt genutzten Gebäuden kann die neue Bewertung Wohn- und Gewerbeflächen anders gewichten als bisher. Ein Vorwegabzug für Gewerbe ist zu prüfen, wenn die Gewerbeeinheiten deutlich höhere Kosten verursachen.
  • Vermietete Eigentumswohnung: Die Grundsteuer zahlt der Eigentümer direkt an die Gemeinde, sie läuft nicht über das Hausgeld. Der Sondereigentumsverwalter muss den Bescheid beim Eigentümer anfordern.

Rechenbeispiel: In einem Haus mit 600 m² Wohnfläche stieg die Grundsteuer von 2.400 € auf 3.900 € im Jahr. Für eine 75-m²-Wohnung bedeutet das 487,50 € statt 300 €, also 187,50 € mehr im Jahr. Ohne Anpassung der Vorauszahlungen entsteht diese Nachzahlung jedes Jahr wieder. Nach der Abrechnung kann der Vermieter die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anheben (§ 560 Abs. 4 BGB), im Beispiel um 15,63 € im Monat.

Kabelfernsehen: erstes volles Jahr ohne Umlage

Seit dem 01.07.2024 dürfen das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage, die Gebühren für die Kabelweitersendung und die laufenden Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Für die Abrechnung 2025 heißt das:

  • Der Kabelvertrag selbst gehört nicht mehr in die Abrechnung. Läuft er weiter, zahlt der Eigentümer.
  • Umlagefähig bleiben der Betriebsstrom und die Prüfung der hauseigenen Verteilanlage.
  • Für eine neue, vollständig aus Glasfaser bestehende Verteilanlage kann ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach dem Telekommunikationsgesetz umgelegt werden, aber nur bei wirtschaftlicher Umsetzung und, bei aufwändigen Maßnahmen, nach Einholung von drei Angeboten (§ 556 Abs. 3a BGB).

Wer 2024 noch eine Halbjahresposition für den Kabelanschluss hatte, sollte 2025 prüfen, ob sie tatsächlich verschwunden ist. Ein übersehener Dauerauftrag an den Kabelanbieter wird sonst unbemerkt in die Abrechnung gebucht.

CO2-Kosten nach dem Stufenmodell

Die Kosten des CO2-Preises für Heizöl und Erdgas sind seit 2023 zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je schlechter der energetische Zustand, desto größer der Anteil des Vermieters, bis zu 95 Prozent. Für 2025 galt ein Festpreis von 55 € je Tonne, für 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 €.

Die Heizkostenabrechnung muss den Anteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlt das, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen. Die Einstufung und die Aufteilung für ein konkretes Objekt rechnet der CO2-Kostenrechner nach. Für Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29.07.2026 neu eingebaut werden, gilt ab 2028 eine hälftige Teilung bestimmter Kosten. Für die Abrechnung 2025 spielt das noch keine Rolle.

Heizkosten: fernablesbare Zähler bis Ende 2026

Die Heizkostenverordnung verlangt seit Dezember 2021, dass neu installierte Verbrauchszähler fernablesbar sind. Ältere, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Sind fernablesbare Geräte eingebaut, müssen die Nutzer monatlich eine Verbrauchsinformation erhalten (§ 6a HeizkostenV).

Fehlen vorgeschriebene fernablesbare Geräte oder die monatlichen Informationen, darf der Mieter seinen Anteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sind es 15 Prozent. Prüfen Sie deshalb jetzt die Messdienstverträge: Welche Liegenschaften haben noch Geräte, die vor Ort abgelesen werden müssen? Ein Austausch im Dezember ist bei vielen Messdiensten nicht mehr zu bekommen.

Für Gebäude mit Wärmepumpe, in denen der Verbrauch der Nutzer bis Herbst 2024 noch nicht erfasst wurde, musste bis zum 30.09.2025 eine Erfassung eingebaut werden (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV). Die verbrauchsabhängige Abrechnung gilt dann für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Einbau beginnt. Wie sich Grund- und Verbrauchskosten verteilen, zeigt der Heizkostenrechner.

Belege elektronisch bereitstellen

Mieter haben ein Recht auf Einsicht in die Belege. Der Vermieter darf die Belege dafür elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Für Verwaltungen mit vielen Objekten ist das eine spürbare Entlastung: Statt Termine für die Einsicht im Büro zu vergeben, stellen Sie die Belege zur Abrechnung als Download bereit, etwa über ein Mieterportal. Achten Sie dabei auf den Datenschutz: Stellen Sie die Belege nur dem jeweiligen Mieter bereit, nicht allen Mietern gemeinsam. Die Einzelverbrauchswerte der anderen Wohnungen darf der Mieter allerdings einsehen, wenn er es verlangt, und solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine Nachzahlung nicht leisten (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

Hohe Nachzahlungen erklären

Treffen eine höhere Grundsteuer und gestiegene Heizkosten zusammen, fallen manche Nachzahlungen deutlich höher aus als im Vorjahr. Ein kurzes Begleitschreiben zur Abrechnung spart dann viele Anrufe. Bewährt hat sich ein Aufbau in drei Absätzen: was sich gegenüber dem Vorjahr geändert hat (mit den zwei oder drei größten Positionen und ihren Beträgen), woran das liegt (Grundsteuerreform, Energiepreise, CO2-Preis) und was als Nächstes passiert (neue Vorauszahlung ab welchem Monat, Möglichkeit der Ratenzahlung, Belegeinsicht).

Bieten Sie bei hohen Beträgen von sich aus eine Ratenzahlung an. Das senkt den Aufwand für Mahnungen und zeigt dem Mieter, dass die Verwaltung die Belastung ernst nimmt. Halten Sie die Vereinbarung in Textform fest und hinterlegen Sie die Raten als eigene Forderungen, damit der Bankabgleich sie erkennt.

Prüfliste für die Abrechnung 2025

PunktPrüfen
FristZugang bis 31.12.2026 belegbar
GrundsteuerBescheid 2025 nach neuem Recht, Änderungsbescheide berücksichtigt
Kabel-TVkeine Nutzungsentgelte, nur Betriebsstrom der Anlage
CO2-KostenEinstufung, Anteil, Berechnungsgrundlagen ausgewiesen
Heizkosten50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten
Zählernicht fernablesbare Geräte bis Ende 2026 ersetzt
VorauszahlungenAnpassung nach § 560 Abs. 4 BGB vorbereitet
Belegegeordnet und für die Einsicht bereitgestellt

Fazit

Die Abrechnung 2025 ist eine Übergangsabrechnung: neue Grundsteuer, keine Kabelgebühren, steigende CO2-Kosten und die letzte Frist für alte Zähler. Wer diese Punkte im Blick hat und die Vorauszahlungen gleich mit anpasst, vermeidet im nächsten Jahr die gleichen Nachzahlungsdiskussionen. Wie Verwaltio die Abrechnung aus gebuchten Belegen erstellt und jede Position nachweist, zeigt die Seite zur Betriebskostenabrechnung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung 2025 beim Mieter sein?

Bei Abrechnung nach Kalenderjahr bis zum Ablauf des 31.12.2026. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Versanddatum (§ 556 Abs. 3 BGB). Geht die Abrechnung später zu, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen.

Darf die neue Grundsteuer voll auf die Mieter umgelegt werden?

Ja, die Grundsteuer ist als laufende öffentliche Last nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Das gilt auch für die nach der Reform festgesetzte Steuer. Steigt sie deutlich, kann der Vermieter die Vorauszahlungen nach der Abrechnung durch Erklärung in Textform anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).

Sind Kabelgebühren 2025 noch umlagefähig?

Nein. Das Nutzungsentgelt für Kabelanschlüsse und Gemeinschaftsantennen außerhalb des Gebäudes und die laufenden Grundgebühren für Breitbandanschlüsse sind nach § 2 Nr. 15 BetrKV nur bis zum 30.06.2024 umlagefähig. Umlegen lassen sich weiterhin der Betriebsstrom und die Prüfung der hauseigenen Anlage, nicht aber der Kabelvertrag selbst.

Was passiert, wenn die Heizkostenabrechnung die CO2-Kosten nicht ausweist?

Der Vermieter muss die CO2-Kosten nach dem Stufenmodell des CO2KostAufG aufteilen und in der Heizkostenabrechnung den Anteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlt das, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.

Muss ich dem Mieter Belege in Papier zeigen?

Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Belege. Nach § 556 Abs. 4 BGB darf der Vermieter die Belege elektronisch bereitstellen, etwa als Download oder über ein Mieterportal. Wer die Belege schon beim Buchen der Abrechnungsposition zuordnet, kann Einsichtsanfragen sofort beantworten.

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