10 Min Lesezeit

Rechtskonforme Nutzung von Social Media für Immobilienverwalter

Die Nutzung von Social Media bietet Immobilienverwaltern zahlreiche Chancen, birgt jedoch auch rechtliche Herausforderungen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Social Media-Präsenz rechtskonform gestalten können.

Verwaltio Team
Symbolbild zum Beitrag: Rechtskonforme Nutzung von Social Media für ImmobilienverwalterKI-generiert

Social Media für Immobilienverwalter: Rechtssicher kommunizieren und Kunden gewinnen

Social Media hat sich als unverzichtbares Instrument für die Immobilienverwaltung etabliert. Plattformen wie LinkedIn, Instagram und Facebook bieten Hausverwaltungen nicht nur die Möglichkeit, mit Mietern, Eigentümern und Geschäftspartnern zu kommunizieren, sondern auch, die eigene Marke zu stärken und neue Kunden zu gewinnen. Doch die Nutzung dieser Kanäle bringt rechtliche Herausforderungen mit sich, die Immobilienverwalter zwingend beachten müssen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Social Media rechtskonform nutzen, welche Gesetze relevant sind und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.


Rechtliche Grundlagen der Social Media-Nutzung für Hausverwaltungen

Datenschutz und DSGVO: Personenbezogene Daten schützen

Der Datenschutz ist das zentrale Rechtsthema bei der Nutzung von Social Media in der Immobilienbranche. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt umfassend, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Für Immobilienverwalter bedeutet das konkret: Jede Interaktion auf sozialen Netzwerken, bei der Daten von Mietern, Eigentümern oder Interessenten erhoben werden, unterliegt den strengen Vorgaben der DSGVO.

Sie müssen transparente Informationen über die Datenerhebung bereitstellen. Das umfasst eine vollständige Datenschutzerklärung, die über Ihre Social-Media-Profile erreichbar ist. Darin sollten Sie erläutern, welche Daten Sie erfassen (z. B. bei Kontaktanfragen über Messenger-Funktionen), zu welchem Zweck Sie diese verarbeiten und auf welcher Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO die Verarbeitung erfolgt. Typische Rechtsgrundlagen sind die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Besonders wichtig: Holen Sie die Zustimmung der Nutzer ein, bevor Sie deren personenbezogene Daten für Marketingzwecke verwenden. Wenn Sie beispielsweise über Facebook oder Instagram Kontaktdaten von Interessenten erhalten, dürfen Sie diese nicht ohne Weiteres in Ihren E-Mail-Verteiler aufnehmen. Eine separate, nachweisbare Einwilligung ist hier zwingend erforderlich.

Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages

Ein besonders praxisrelevanter Aspekt ist die Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit beim Betrieb von Facebook-Fanpages. Der EuGH hat im Jahr 2018 in der Rechtssache „Wirtschaftsakademie" (Az. C-210/16) entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Meta für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Seitenbesucher verantwortlich sein kann. Die Rechtsgrundlage dafür ist Art. 26 DSGVO, der die gemeinsame Verantwortlichkeit regelt.

Die Rechtslage ist allerdings in Bewegung: Das Verwaltungsgericht Köln hat im Juli 2025 (Az. 13 K 1419/23) entschieden, dass das Bundespresseamt nicht gemeinsam mit Meta für problematische Datenverarbeitungen auf Facebook verantwortlich ist. Das Gericht argumentierte, dass Fanpage-Betreiber keinen Einfluss darauf haben, ob und wie Meta Cookies setzt oder die daraus gewonnenen Daten nutzt. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, und eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Für Immobilienverwalter bedeutet das in der Praxis: Schließen Sie vorsorglich mit Meta eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO ab (Meta stellt ein sogenanntes „Page Controller Addendum" bereit), verlinken Sie Ihre Datenschutzerklärung prominent auf Ihrer Fanpage und informieren Sie dort transparent über die Datenverarbeitung. So sind Sie auf der sicheren Seite, unabhängig davon, wie die Gerichte diese Frage in Zukunft endgültig klären.

Impressumspflicht auf Social Media: § 5 DDG beachten

Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Impressumspflicht auf Social-Media-Profilen. Seit dem 14. Mai 2024 ist das bisherige Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst worden. Die Impressumspflicht ergibt sich nun aus § 5 DDG, inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert.

Die Impressumspflicht gilt ausdrücklich auch für geschäftlich genutzte Social-Media-Profile auf Facebook, Instagram, LinkedIn, Xing und anderen Plattformen. Fehlende oder unvollständige Impressumsangaben können zu Abmahnungen und Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen (§ 33 DDG).

Ihr Social-Media-Impressum muss folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen bzw. Firmennamen mit Rechtsform, eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), Kontaktdaten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse), das Handelsregister mit Registernummer (falls eingetragen) sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.

Wichtig: Falls Sie in Ihrem Impressum noch auf „§ 5 TMG" verweisen, sollten Sie dies umgehend auf „§ 5 DDG" aktualisieren oder den Gesetzeshinweis ganz weglassen. Gleiches gilt für Verweise auf das TTDSG in Ihrer Datenschutzerklärung – dieses heißt seit Mai 2024 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz).

Urheberrecht und Bildnutzung: Rechte an Fotos sichern

Das Urheberrecht spielt in der Immobilienverwaltung eine besonders große Rolle, da Bilder von Immobilien und Objekten zu den wichtigsten Inhalten auf Social Media gehören. Hierbei ist es entscheidend, dass Sie die Rechte an den verwendeten Bildern besitzen oder die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers haben.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Fotografien als persönliche geistige Schöpfungen. Selbst einfache Lichtbilder genießen als sogenannte Lichtbildwerke nach § 72 UrhG einen Schutz von 50 Jahren nach Erscheinen. Wer fremde Bilder ohne Erlaubnis auf Social Media veröffentlicht, riskiert Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen, die je nach Bild und Nutzungsdauer schnell mehrere tausend Euro betragen können.

Folgende Grundsätze sollten Sie beachten: Verwenden Sie nach Möglichkeit eigene Fotos Ihrer Immobilien und Objekte. Wenn Sie Bilder von Stockfoto-Plattformen nutzen, achten Sie auf Lizenzbedingungen, die eine kommerzielle Nutzung auf Social Media explizit erlauben. Geben Sie bei Bildern Dritter immer die Quelle an und holen Sie vorher eine schriftliche Genehmigung ein. Beachten Sie bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG): Erkennbare Personen müssen grundsätzlich ihre Einwilligung zur Veröffentlichung geben.

Ein Praxistipp: Wenn Sie Fotos von einem Fotografen anfertigen lassen, regeln Sie die Nutzungsrechte vertraglich. Klären Sie explizit, ob die Bilder auch auf Social Media, in Anzeigen und auf Ihrer Website verwendet werden dürfen. Sogenannte „Buy-out"-Vereinbarungen, bei denen Sie alle Nutzungsrechte erwerben, bieten hier die größte Rechtssicherheit.

Wettbewerbsrecht: Wahrheit in der Werbung

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt klare Grenzen für die Werbung auf Social Media. Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach §§ 3, 5 UWG verboten. Das betrifft sowohl unwahre Angaben als auch Aussagen, die zwar richtig sind, aber von den Adressaten falsch verstanden werden können.

Für Immobilienverwalter besonders relevant: Behauptungen wie „Wir sind die beste Hausverwaltung in der Region" oder „Günstigste Preise garantiert" sind problematisch, wenn sie nicht mit konkreten, nachprüfbaren Fakten belegt werden können. Solche Aussagen stellen Tatsachenbehauptungen dar, die dem Beweis zugänglich sein müssen. Reine Werturteile und nichtssagende Anpreisungen (sog. marktschreierische Werbung) sind hingegen zulässig, solange das Publikum sie nicht als Tatsachenbehauptung versteht.

Auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen (§ 5a UWG). Wenn Sie beispielsweise auf Social Media für Ihre Verwaltungsdienstleistungen werben und dabei wesentliche Kosten oder Einschränkungen verschweigen, kann dies als irreführend gewertet werden.

Bei vergleichender Werbung (§ 6 UWG), etwa wenn Sie Ihre Dienstleistungen mit denen von Wettbewerbern vergleichen, müssen Sie besonders sorgfältig vorgehen: Der Vergleich muss sich auf nachprüfbare Eigenschaften beziehen, objektiv sein und darf den Mitbewerber nicht herabsetzen oder verunglimpfen.

Direktnachrichten und Werbung über Social Media: § 7 UWG

Ein oft übersehener Bereich ist die Kontaktaufnahme per Direktnachricht auf Social-Media-Plattformen. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass Direktnachrichten über LinkedIn, Xing, Facebook, WhatsApp und vergleichbare Dienste als „elektronische Post" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gelten. Das bedeutet: Unaufgeforderte Werbenachrichten über diese Kanäle ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers sind rechtswidrig und können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Für Immobilienverwalter heißt das konkret: Senden Sie keine unaufgeforderten Akquise-Nachrichten an Eigentümer oder potenzielle Kunden über Social-Media-Messenger, es sei denn, der Empfänger hat zuvor ausdrücklich in den Erhalt solcher Nachrichten eingewilligt. Eine bloße Vernetzung auf LinkedIn oder Xing stellt keine solche Einwilligung dar. Auch das Anschreiben von Immobilieninserenten über Portalfunktionen mit dem Angebot von Verwaltungsdienstleistungen ist ohne vorherige Einwilligung nicht zulässig.

Wenn Sie über Ihre Social-Media-Profile auf Ihre Website verweisen und dort Tracking-Technologien wie Analyse-Cookies, Facebook Pixel oder LinkedIn Insight Tag einsetzen, benötigen Sie nach § 25 Abs. 1 TDDDG (ehemals § 25 TTDSG) die vorherige Einwilligung der Nutzer. Diese Einwilligung muss durch ein rechtskonformes Cookie-Consent-Banner eingeholt werden, bevor technisch nicht notwendige Cookies gesetzt werden.

Ausgenommen sind lediglich Cookies, die für die technische Bereitstellung des Dienstes unbedingt erforderlich sind (§ 25 Abs. 2 TDDDG).


Strategien zur rechtskonformen Nutzung von Social Media

Social-Media-Strategie entwickeln

Um rechtskonform und gleichzeitig erfolgreich in sozialen Medien zu agieren, ist eine durchdachte Social-Media-Strategie unerlässlich. Diese sollte klare Richtlinien für den Umgang mit Inhalten, Kommentaren und Anfragen beinhalten und die rechtlichen Rahmenbedingungen von Beginn an berücksichtigen.

Definieren Sie zunächst, welche Plattformen für Ihre Zielgruppe relevant sind. Für Immobilienverwalter eignen sich typischerweise folgende Kanäle: LinkedIn für die professionelle Vernetzung mit Eigentümern, Beiräten und Branchenkollegen sowie für fachliche Inhalte rund um WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung. Instagram für die visuelle Präsentation Ihrer Immobilien, Vorher-Nachher-Bilder von Sanierungsprojekten und Einblicke in den Arbeitsalltag. Facebook für die lokale Sichtbarkeit und Community-Pflege, insbesondere wenn Sie regional tätig sind.

Legen Sie fest, welche Art von Inhalten Sie veröffentlichen möchten: Fachartikel und Tipps für Eigentümer (z. B. zu Nebenkostenabrechnung, Eigentümerversammlungen, energetischer Sanierung), Objektpräsentationen, Mitarbeitervorstellungen, Branchennews oder Einblicke hinter die Kulissen. Erstellen Sie einen Redaktionsplan und definieren Sie einen Freigabeprozess, der sicherstellt, dass jeder Beitrag vor der Veröffentlichung auf rechtliche Konformität geprüft wird.

Social-Media-Guidelines und Mitarbeiterschulungen

Um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Social Media kennen, sind verbindliche Social-Media-Guidelines und regelmäßige Schulungen unerlässlich.

Die Guidelines sollten folgende Bereiche abdecken: Datenschutz und DSGVO-konforme Kommunikation mit Mietern und Eigentümern, Urheberrecht bei der Verwendung von Bildern und Texten, Wettbewerbsrechtliche Grenzen bei Werbeaussagen, Impressumspflicht und deren Umsetzung auf verschiedenen Plattformen, Umgang mit personenbezogenen Daten in Kommentaren und Direktnachrichten, Verhalten bei negativen Bewertungen und Kommentaren.

Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig – mindestens einmal jährlich – zu diesen Themen. Die Schulungen sollten praxisnah gestaltet sein und konkrete Beispiele aus dem Arbeitsalltag einer Hausverwaltung enthalten. Dokumentieren Sie die Teilnahme, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie Ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Dies schützt nicht nur Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken, sondern stärkt auch die Kompetenz und das Vertrauen Ihrer Mitarbeiter im Umgang mit Social Media.

Monitoring, Reputation Management und Krisenmanagement

Ein weiterer zentraler Aspekt der Social-Media-Nutzung ist das systematische Monitoring Ihrer Online-Präsenz und die Entwicklung eines Krisenmanagementplans.

Überwachen Sie regelmäßig, was über Ihr Unternehmen in sozialen Netzwerken gesagt wird. Nutzen Sie dafür Google Alerts für Ihren Firmennamen und setzen Sie Social-Media-Monitoring-Tools ein, um Erwähnungen und Bewertungen zeitnah zu erfassen. Reagieren Sie professionell und zeitnah auf negative Kommentare, Bewertungen oder Falschinformationen. Beachten Sie dabei: Auch bei der Beantwortung von Kommentaren gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Veröffentlichen Sie niemals personenbezogene Daten von Mietern oder Eigentümern in öffentlichen Kommentaren, selbst wenn Sie damit auf eine Beschwerde antworten möchten.

Entwickeln Sie einen Krisenmanagementplan, der festlegt, wer bei negativen Vorfällen die Kommunikation übernimmt, wie schnell reagiert werden muss, welche Eskalationsstufen es gibt und wie mit potenziell rufschädigenden Inhalten umgegangen wird. Ein gut durchdachtes Krisenmanagement kann verhindern, dass aus einer einzelnen negativen Bewertung ein ernsthafter Reputationsschaden entsteht, und hilft gleichzeitig, rechtliche Risiken zu minimieren.

Kennzeichnung von Werbung und bezahlten Inhalten

Wenn Sie auf Social Media bezahlte Kooperationen eingehen oder gesponserte Beiträge veröffentlichen, müssen diese als Werbung gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem UWG (Verbot der Schleichwerbung nach § 5a Abs. 4 UWG) als auch aus den Vorgaben des DDG. Eine fehlende Werbekennzeichnung kann als irreführende geschäftliche Handlung gewertet werden und zu Abmahnungen führen.

Verwenden Sie eindeutige Kennzeichnungen wie „Werbung" oder „Anzeige" am Anfang des Beitrags. Hashtags wie #ad oder #sponsored reichen nach aktueller Rechtsprechung deutscher Gerichte in der Regel nicht aus, da sie für deutschsprachige Nutzer nicht immer eindeutig als Werbekennzeichnung erkennbar sind.


Fazit: Chancen nutzen, Risiken minimieren

Die Nutzung von Social Media bietet Immobilienverwaltern und Hausverwaltungen enorme Chancen für Kundengewinnung, Markenaufbau und professionelle Kommunikation. Gleichzeitig erfordert sie ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen – von der DSGVO über das DDG und UrhG bis hin zum UWG und TDDDG.

Mit einer klaren Social-Media-Strategie, verbindlichen Guidelines, regelmäßigen Mitarbeiterschulungen und einem effektiven Monitoring-System stellen Sie sicher, dass Ihre Hausverwaltung die sozialen Medien rechtskonform nutzt und gleichzeitig von deren Vorteilen profitiert. Investieren Sie in die rechtliche Absicherung Ihrer Social-Media-Aktivitäten – diese Investition schützt Sie vor kostspieligen Abmahnungen und stärkt gleichzeitig das Vertrauen Ihrer Kunden und Geschäftspartner.


Stand: April 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.

TeilenLinkedInPer E-Mail

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Verwaltung spürbar vereinfachen

Verwaltio 30 Tage kostenlos testen. Voller Funktionsumfang, keine Zahlungsdaten nötig.