Eine Sonderumlage beschließen
In diesem Artikel legst du eine einmalige Umlage nach Beschluss an, verteilst sie und stellst sie den Eigentümern in Rechnung.
Wenn die Rücklage für eine Maßnahme nicht reicht, beschließt die Gemeinschaft eine Sonderumlage: einen einmaligen Betrag, den jeder Eigentümer zusätzlich zum Hausgeld trägt. Grundlage ist § 19 Abs. 3 WEG, und ohne Beschluss geht nichts.
Wo sie liegt
Im Objektmenü unter Planung steht Rücklagen. Ganz unten auf der Seite sitzt der Block Sonderumlagen mit dem Knopf Sonderumlage anstoßen.
Die drei Schritte
1. Beschluss. Zuerst die Grundlage: ein vorhandener Beschluss aus der Beschlusssammlung, oder über Umlaufbeschluss anlegen ein neuer. Überspringen ist möglich, wenn der Beschluss später nachgetragen wird, aber nicht empfohlen, und Verwaltio schreibt genau das dazu.
2. Verteilung. Der Gesamtbetrag und der Schlüssel, nach dem er auf die Einheiten fällt. In aller Regel ist das der Miteigentumsanteil; ein anderer Schlüssel braucht eine Grundlage im Beschluss.
3. Bestätigung. Die Übersicht mit dem Betrag je Eigentümer und der Fälligkeit, bevor gebucht wird.
Was danach passiert
Für jeden Eigentümer entsteht eine Forderung auf seinem Personenkonto, mit der beschlossenen Fälligkeit. Sie verhält sich wie jede andere: der Zahlungseingang tilgt sie, das Mahnwesen sieht sie, und in der Jahresabrechnung erscheint sie getrennt vom laufenden Hausgeld.
Die Fälligkeit
Sie ergibt sich aus dem Beschluss. Üblich ist ein Stichtag vier bis sechs Wochen nach der Versammlung, oder eine Zahlung in Raten. Ohne einen im Beschluss genannten Termin wird die Umlage mit dem Beschluss fällig, was in der Praxis zu Streit führt.
Beschließe den Betrag samt Verwendungszweck und Fälligkeit in einem Satz. Ein Beschluss über „eine Sonderumlage von 40.000 € für die Dachsanierung, fällig am 1. Oktober" ist umsetzbar; einer über „eine Sonderumlage für das Dach" ist anfechtbar.
Wie es weitergeht
- Die Erhaltungsrücklage ist die Alternative zur Umlage.
- Die Beschlusssammlung hält die Grundlage.
- Hausgeld einziehen und überwachen für die Forderung.
