Die § 35a-Bescheinigung

In diesem Artikel weist du haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen je Eigentümer aus.


Ein Eigentümer darf 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von seiner Steuer abziehen (§ 35a EStG). Dafür braucht er eine Bescheinigung über seinen Anteil, und die kommt von der Verwaltung.

Wo sie entsteht

Im Abrechnungslauf unter Versand & Dokumente stehen die § 35a-Bescheinigungen als eigener Bestandteil, mit der Zahl der erstellten, Neu berechnen und Ansehen.

Die § 35a-Bescheinigungen als Bestandteil der Abrechnungsdokumente

Je Einheit entsteht eine Bescheinigung, weil der Abzug beim einzelnen Eigentümer geltend gemacht wird.

Nur der Lohnanteil

Abzugsfähig ist ausschließlich der Arbeitslohn samt Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Eine Handwerkerrechnung über 3.000 €, davon 1.200 € Lohn, bringt dem Eigentümer 20 Prozent von seinem Anteil an diesen 1.200 €.

Deshalb muss der Lohnanteil beim Erfassen des Belegs eingetragen sein. Steht dort nichts, taucht die Rechnung in der Bescheinigung nicht auf, und der Eigentümer verliert den Abzug.

Die beiden Kategorien

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst. Höchstbetrag 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr.
  • Handwerkerleistungen: Reparaturen, Wartung, Sanierung. Höchstbetrag 1.200 €.

Verwaltio führt die Einstufung am Beleg mit und schlüsselt die Bescheinigung entsprechend auf.

Die Verteilung

Der Anteil je Eigentümer folgt demselben Schlüssel wie die Kostenart selbst, in aller Regel dem Miteigentumsanteil. Wer 144 von 1.000 MEA hält, trägt 14,4 Prozent der Gartenpflege und bekommt denselben Anteil bescheinigt.

Die Bescheinigung gehört ins Abrechnungspaket, nicht in eine spätere Sendung. Eigentümer geben ihre Steuererklärung oft kurz nach der Versammlung ab, und eine nachgereichte Bescheinigung im Herbst kommt für das laufende Jahr zu spät.

Wie es weitergeht