CO₂-Kosten aufteilen
In diesem Artikel teilst du die CO₂-Kosten nach dem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter auf.
Seit dem 1. Januar 2023 trägt der Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten des Gebäudes. Wie groß dieser Teil ist, hängt davon ab, wie gut das Haus gedämmt ist: je schlechter, desto mehr zahlt der Eigentümer. Das ist das Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.
Die Regel einschalten
Im Abschnitt Sonderregelungen steht CO₂-Aufteilung (CO2KostAufG). Ist sie an, öffnet sich die Maske.
Die Angaben
- CO₂-Kosten gesamt: der Betrag, den der Versorger auf der Rechnung gesondert ausweist. Er ist seit 2023 Pflichtangabe auf jeder Brennstoff- und Wärmerechnung.
- Brennstoffemissionen laut Rechnung in Kilogramm CO₂.
- Emissionsfaktor laut Rechnung, falls die Emissionen nicht direkt angegeben sind.
- Vermieteranteil freiwillig höher, wenn du mehr übernehmen willst als vorgeschrieben.
Die Einstufung des Gebäudes
Zwei Wege stehen zur Wahl. Aus dem Verbrauch rechnet Verwaltio selbst: Brennstoffmenge mal Emissionsfaktor geteilt durch die Wohnfläche ergibt den Kilogramm-Wert je Quadratmeter und Jahr, und daraus die Stufe. Stufe von Hand nimmt deine Angabe, weist aber auf eine Abweichung hin, wenn der Verbrauch etwas anderes nahelegt.
Das Modell hat zehn Stufen. In der besten trägt der Vermieter nichts, in der schlechtesten 95 Prozent. Unten steht das Ergebnis im Klartext, etwa „Mieter 206,25 € (50,0 %) · Vermieter 206,25 € (50,0 %) · 32 bis 37 kg CO₂/m²/a".
Nichtwohngebäude
Das Stufenmodell gilt nur für Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude schreibt § 8 CO2KostAufG bis auf Weiteres eine pauschale Halbierung vor. Das Häkchen Nichtwohngebäude stellt genau das ein.
Die Ausnahmen nach § 9
Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer energetischen Verbesserung oder einer besseren Wärmeversorgung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil; stehen sie beidem entgegen, entfällt die Aufteilung ganz. Verwaltio bietet die drei Fälle als Knöpfe an: Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang und Erhaltungssatzung. Der Grund muss dem Mieter dargelegt werden, deshalb landet er in der Abrechnung.
Ohne CO₂-Aufteilung ist die Abrechnung angreifbar, auch wenn sonst alles stimmt. Wenn sie wirklich entfällt, etwa bei Fernwärme ohne ausgewiesenen CO₂-Anteil, schreib den Grund in die Abrechnung, statt die Regel einfach ausgeschaltet zu lassen.
Wie es weitergeht
- Heizkosten nach HeizkostenV verteilt den Mieteranteil weiter.
- Sonderregelungen im Überblick zeigt die Reihenfolge.
